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Martin Höhne
Altenhammstr 13

59387 Ascheberg

Tel.: +49 (0) 431 -
Fax: +49 (0) 431 -
eMail: radioherbern_martin@aol.de
 

 
 

1. Wichtiger Hinweis

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1.1 Spenden

 

Prüfung der Verwendung

Im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden zumeist nur formale Kriterien überprüft, wie der Zweck der Körperschaft, die Zweckgebundenheit der Mittel (auch über eine eventuelle Auflösung der Körperschaft hinaus) und eine Geschäftsführung gemäß der Satzung.

Die ordnungsgemäße Verwendung der anvertrauten Spenden kann durch ein Spendensiegel bescheinigt werden.

Rechtsfragen

Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des § 516 Abs. 1 BGB von der Spende erfüllt werden. Es handelt sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Steuerrechtlich hingegen ist der Spendenbegriff bekannt. Hier geht es darum, dass der Spender seine Spende unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen kann. Das setzt voraus, dass seine Spende der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke dient. Die Begriffe mildtätig, kirchlich oder religiös im Zusammenhang mit Spenden sind in den § 52 bis § 54 AO geregelt. Der Abzug der Spenden ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist.

Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom steuerpflichtigen Spender durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Die Muster für die Zuwendungsbestätigungen sind mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007[8] veröffentlicht worden.

Ein Spendenvertrag ist nach § 518 BGB nur rechtswirksam, wenn er notariell beurkundet wird.

Steuerrecht in Deutschland

Spenden an gemeinnützige Organisationen, politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Die Spende kann von Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden; Unternehmen können die Spende ("Unternehmensspenden") bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze vom Gewinn absetzen. Vgl. dazu § 10b EStG.

Sonderausgabenabzug

Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.

Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags, höchstens 1.650,- €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.300 €. Von der Steuerschuld werden also max. 825 €/1.650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können als Sonderausgaben bis 1.650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuerbegünstigt spenden. Der Sonderausgabenabzug gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen.

Mitgliedsbeiträge sind laut § 10b Abs. 1 S. 8 EStG allerdings nicht als Spende abzugsfähig für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten „Freizeitzwecke“ (Förderung der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunks, Modellflugs und Hundesports) zum Zweck haben, oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen). Allerdings sind seit 2009 nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG Mitgliedsbeiträge an Fördervereine für Kunst und Kultur steuerlich auch dann abzugsfähig, wenn dem Mitglied geldwerte Vorteile (z.B. verbilligter Eintritt) gewährt werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 7 EStG).

Es besteht auch die Möglichkeit einer Aufwandsspende, eines Verzichts auf die Auszahlung eines Erstattungsanspruchs. Der Verzicht ist wie eine Geldspende steuerabzugsfähig.

Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden („Spendenvortrag“). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.

Abgrenzung zum Sponsoring

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG).

Nicht abzugsfähige „Spenden“

In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für Lieferungen oder Dienstleistungen (Download). Die Zahlungen sind deshalb keine Spende, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger sind sie Betriebseinnahme. Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Zusätzlich gibt es insbesondere im Internet inzwischen immer mehr Möglichkeiten, Geld an Hilfsorganisationen zu spenden, die nicht von deutschen Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt sind, weil sie beispielsweise ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben. In diesem Fall handelt es sich im steuerrechtlichen Sinne nicht um Spenden, sondern um „Schenkungen“.

 

1.2 Rückforderung von Spenden

Hierbei verweisen wir auf

Bürgerliches Gesetzbuch

    Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)    
    Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)    
    Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534)

   

§ 529
Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Hier noch ein aktuelles Urteil

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=34110&pos=0&anz=1

 

2. Haftungsausschluss

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